Urheberrechtsschutz von Nachrichten und Agenturmeldungen Internet Disclaimer Information von Rechtsanwalt Horvath

Das OLG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass auch Nachrichtentexte unter bestimmten Umständen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein können und damit urheberrechtlichen Schutz genießen.

Auf einer Internetseite wurden Nachrichtentexte einer größeren Agentur übernommen. Dabei waren die Betreiber wohl davon ausgegangen, dass Nachrichtentexte Allgemeingut sind und keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Zusammenstellung eines Artikels eine individuelle Prägung aufweisen könne, die eine geistige Schöpfungsleistung darstelle. Das sei z.B. der Fall, wenn die Nachricht mit Hintergrundinformationen angereichert werde. Auch die Ausnahmeregel des § 49 Abs. 2 UrhG sei aus diesem Grund in dem Fall nicht anwendbar. Gemäß § 49 Abs. 2 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeiten, die durch Presse oder Funk veröffentlicht worden sind unbeschränkt zulässig.

Fazit:

Für eine Informationsgesellschaft ist das Recht auf Zugang und die Verbreitung von Informationen und Nachrichten von besonderer Bedeutung.

Das Urteil des OLG Karlsruhe macht deutlich, dass die Beurteilung, ob eine Nachrichtenmeldung urheberrechtlichen Schutz genießt, komplex ist und behindert damit die Verbreitung von Informationen.

Mit Blick auf das Urteil sollten Nachrichtenmeldungen nicht einfach ungeprüft übernommen werden.

Das OLG Karlsruhe hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass auch Nachrichtentexte unter bestimmten Umständen persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sein können und damit urheberrechtlichen Schutz genießen.

Autor:  Rechtsanwalt Horvath

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